Rz. 283
In der Literatur werden zwei Lösungsmöglichkeiten diskutiert:
▪ | Das Ausscheiden nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und |
▪ | der Verzicht auf den Erbteil.[269] |
Dabei wird der Verzicht neben der Veräußerung als eigenständiges Rechtsinstitut angesehen und wie eine Verfügung nach § 2033 BGB behandelt.
Rz. 284
Der BGH hat schon in seinem Urt. v. 11.3.1968 – III ZR 223/65[270] – eine andere Möglichkeit des Ausscheidens eines Miterben erörtert: Der abzuschichtende Miterbe erhält aus dem Nachlass bestimmte Nachlassgegenstände übertragen, mit denen er sich für abgefunden erklärt, und überträgt seinerseits den anderen Erben dasjenige, was ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde.
Rz. 285
Diese Rechtsprechung hat der BGH in einem Urt. v. 21.1.1998[271] bestätigt:
Zitat
Ein Miterbe kann auch aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, formfrei im Wege der Abschichtung ausscheiden. Ob seine Abfindung aus dem Nachlass oder aus dem Privatvermögen des (oder der) anderen Erben geleistet wird, ist für die Formbedürftigkeit des Ausscheidens nicht von Bedeutung.
Wenn als Abfindung aber die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch ein formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (§ 313 S. 1 BGB[272]).
Rz. 286
Reimann[273] nennt dies den "dritten Weg" der Erbauseinandersetzung. Der BGH[274] betrachtet den Abschichtungsvertrag als formfrei mögliche Erbauseinandersetzung gem. § 2042 BGB, deren dingliche Wirkung über die Anwachsung analog § 738 BGB eintritt. Damit wächst das nach Abschichtung verbleibende Nachlassvermögen den übrigen Miterben in Erbengemeinschaft an.
Häufig wird es sich bei der Abschichtung um eine personelle und gegenständliche Teilauseinandersetzung handeln. Verbleibt aber nur noch ein Miterbe, so ist der ganze Nachlass damit auseinandergesetzt.
Mit dem Abschichtungsvertrag wird ein mehrseitiger Austauschvertrag geschlossen. Es gelten über § 2042 Abs. 2 BGB die Vorschriften des Kaufrechts § 433 i.V.m. §§ 323 ff. BGB.[275]
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