Rz. 58

Von Nachlassauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehören die Bereinigung des Nachlasses von Nachlassverbindlichkeiten und die Verwertung von Nachlassgegenständen, um liquide Mittel für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zu erhalten. Die Erbteilung beinhaltet die Aufteilung des reinen Aktivnachlasses unter den Miterben, § 2047 BGB.

So sieht das Gesetz eine strenge Reihenfolge vor: Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, vgl. §§ 2046, 755, 756, 2042 Abs. 2 BGB. Erst danach ist der so bereinigte Nachlass unter den Miterben aufzuteilen.

Grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen: Ist für ein vom Erblasser aufgenommenes Darlehen eine feste Verzinsung vereinbart und besteht eine durch Grundpfandrecht gewährte Sicherheit, so können die Erben gem. § 490 Abs. 2 BGB das Darlehen kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse für eine anderweitige Verwertung des beliehenen Grundstücks haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn das Objekt zur Vorbereitung der Erbteilung veräußert werden soll. Die Erben schulden dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung.[58]

[58] Vgl. hierzu Guttenberg, Vorzeitige Darlehensablösung bei Festzinskredit – BGHZ 136, 161, JuS 1999, 1058; v. Heymann/Rösler, Berechnung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung, ZIP 2001, 441; Köndgen, Die Entwicklung des Bankkreditrechts in den Jahren 1995–1999, NJW 2000, 468; Köndgen, Darlehen, Kredit und finanzierte Geschäfte nach neuem Schuldrecht – Fortschritt oder Rückschritt?, WM 2001, 1637.

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