Rz. 55

Das Interesse des Klägers, also sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.[54]

[54] BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 3 = EzFamR ZPO § 3 Nr. 44; BGH NJW 1975, 1415; Stein/Jonas, § 3 ZPO, Stichwort "Erbauseinandersetzung".

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