Rz. 140

Unter einem Übernahmerecht versteht man die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands an einen Miterben mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben solle, den betreffenden Gegenstand zu übernehmen, und zwar entweder zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis.

 

Rz. 141

Das Übernahmerecht unterscheidet sich von der reinen Teilungsanordnung dadurch, dass der Miterbe beim Übernahmerecht nicht verpflichtet ist, den zugewandten Gegenstand zu übernehmen, sondern frei über eine eventuelle Übernahme entscheiden kann.[129] Das Übernahmerecht ist ein Gestaltungsrecht; erst die Ausübung des Rechts begründet den Anspruch auf Übertragung des betreffenden Nachlassgegenstands bei der Erbteilung.[130]

Unterschied zum Vorausvermächtnis: Vgl. BGHZ 36, 115:

Zitat

Ein Übernahmerecht zugunsten eines Miterben in einer Verfügung von Todes wegen kann auch bei objektiv vollwertigem Übernahmepreis über eine Teilungsanordnung hinaus ein Vermächtnis sein.

Ein Vermächtnis liegt immer dann vor, wenn nach dem Willen der an der Verfügung Beteiligten, insbesondere des Erblassers, der Übernahmeberechtigte durch das Übernahmerecht einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll; eine reine Teilungsanordnung ist dann gegeben, wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt.“

Ein Problem tritt dann auf, wenn sich die Differenz zwischen Verkehrswert und dem vom Erblasser festgelegten Übernahmepreis bis zum Eintritt des Erbfalls entscheidend ändert. Der BGH möchte dem über den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB abhelfen.[131] Für seit dem 1.1.2002 eingetretene Erbfälle gilt § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).[132]

 

Rz. 142

Das einzige gesetzlich geregelte Übernahmerecht findet sich in § 2049 BGB. War allerdings schon im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeseigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen, ist regelmäßig auch die Landguteigenschaft entfallen, so dass testamentarische Regelungen dann nicht als Übernahmeanordnung nach § 2049 BGB ausgelegt werden können.[133]

[129] Roth, NJW-Spezial 2019, 551.
[130] Grüneberg/Weidlich, § 2048 Rn 8.
[131] BGH NJW 1960, 1759.
[132] Vgl. Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, 2002.
[133] OLG Celle, Beschl. v. 21.3.2011 – 7 W 126/10 (L), RdL 2012, 50; nachgehend BGH, Beschl. v. 17.10.2011 – BLw 7/11, BeckRS 2011, 26272 (Verwerfung der Rechtsmittel als unzulässig).

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