Rz. 91
Solange ein Aufgebotsverfahren zur Gläubigerermittlung noch nicht abgeschlossen ist, kann jeder Miterbe den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, § 2045 S. 1 BGB. Hinter dieser Regelung steht die Verschärfung der Erbenhaftung nach der Teilung des Nachlasses nach §§ 2058, 2059, 2062 Hs. 2 BGB. Solange die Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt sind, ist der Nachlass nicht teilungsreif;[79] einer Erbteilung braucht so lange nicht zugestimmt zu werden und, solange der Nachlass nicht geteilt ist, hat jeder Miterbe die Einrede des ungeteilten Nachlasses, vgl. § 2059 Abs. 1 BGB.
Dasselbe gilt, wenn die Einleitung des Gläubiger-Aufgebotsverfahrens unmittelbar bevorsteht, § 2045 S. 2 BGB.
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