Rz. 89

§ 2044 Abs. 1 S. 2 BGB verweist auf § 1010 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass ein Auseinandersetzungsausschluss gegenüber Sonderrechtsnachfolgern nur gilt, wenn der Ausschluss im Grundbuch eingetragen ist. Soweit das Teilungsverbot auf einer Vereinbarung der Miterben beruht, sind die Eintragungsfähigkeit und ihre Wirkung unproblematisch. Unklar ist die Situation jedoch bei einem vom Erblasser angeordneten Teilungsverbot.

 

Rz. 90

Die h.M. nimmt an, die Anwendung des § 1010 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 2044 BGB setze voraus, dass der Erblasser die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Nachlassgrundstück gestattet hat, deren Auseinandersetzung aber ausgeschlossen wissen wollte. Nach dieser Meinung gilt § 1010 Abs. 1 BGB bei Gesamthandsgemeinschaften und damit auch bei einer Erbengemeinschaft nicht.[78]

[78] KG DNotZ 1944, 15; Staudinger/Lehmann, § 2044 BGB Rn 8.

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