Rz. 310

In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert:

die Rechtssurrogation,
die Ersatzsurrogation und
die Beziehungs- bzw. Mittelsurrogation.

Dazu gehören auch Ansprüche nach § 985 BGB, z.B. bei der Rückabwicklung eines Nachlassauseinandersetzungsvertrages: Beim Rücktritt vom oder bei Anfechtung des Nachlassauseinandersetzungsvertrages gehört der Rückgewähranspruch nach § 346 bzw. § 812 Abs. 1 BGB zum Nachlass, so dass an den auseinandergesetzten Nachlassgegenständen, insbesondere an den Nachlassgrundstücken, wieder Gesamthandseigentum in Erbengemeinschaft entsteht, das erneut auseinanderzusetzen ist (vgl. im Einzelnen zur dinglichen Surrogation in der Erbengemeinschaft § 10 Rdn 230 ff.).

 

Rz. 311

Gleichgültig ist, ob die originären Rechtspositionen dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entspringen.

Wurden noch zu Lebzeiten des Erblassers Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (BGBl II 1990, 1159) begründet, so gehören die entsprechenden Leistungen zum Nachlass, und zwar kraft der Rechtssurrogation.[287]

 

Rz. 312

Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass und damit zur Teilungsmasse gehört, kommt eine Feststellungsklage zur Vorbereitung der Erbteilung in Betracht (vgl. zur Feststellungsklage Rdn 20 ff., 291).

[287] Wasmuth, DNotZ 1992, 3, 16.

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