Rz. 306

Bei einem Anspruch auf Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks sowie dessen klageweise Geltendmachung kommen je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:

Sobald die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB; wegen der nur einstimmigen Verfügungsbefugnis (§ 2040 BGB) aber kaum von praktischer Bedeutung.
U.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen; wegen der nur einstimmig möglichen Verfügungsbefugnis (§ 2040 BGB) aber kaum von praktischer Bedeutung.
Nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO. Zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann (vgl. zur Eintragung einer Vormerkung nach Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils und zum Muster für einen entsprechenden Eintragungsantrag Rdn 299).

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