Rz. 277

Die Nachlassauseinandersetzung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Miterbe die Erbteile der anderen Miterben aufkauft (vgl. im Einzelnen zum Erbteilskauf § 18). Auf diesem Weg wird das Gesamthandseigentum aller Miterben in das Alleineigentum des Erwerbers überführt. Das Kausalgeschäft – i.d.R. ein Kaufvertrag – bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung, ebenso das Erfüllungsgeschäft, die Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge