Rz. 307

Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes ohne Zutun der Miterben als "Zufallsgemeinschaft". Rechtsgeschäftlich könnte eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Organisationsstruktur der Erbengemeinschaft nicht begründet werden. Um vor allem den Nachlassgläubigern den Nachlass als Haftungssubstrat wertmäßig zu erhalten und zur Erhaltung der Verwaltungseinheit und -zuständigkeit, ordnet das Gesetz Nachlasssurrogate kraft Gesetzes – unabhängig vom Willen der Handelnden – dem Sondervermögen Nachlass zu.[286]

 

Rz. 308

Grundstücke als Surrogate für verkaufte Immobilien sind vor allem bei landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Unternehmen von Bedeutung. Die als Surrogate erworbenen Grundstücke können in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.

[286] Vgl. Krug, ZEV 1999, 381.

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