Rz. 28

Da am Urteil der medizinischen und psychologischen Gutachter die Fahrerlaubnis und damit teilweise ganze Existenzen hängen, sollen in der MPU die höchstmöglichen Standards eingehalten werden. Um dies zu erreichen, werden besondere Anforderungen an die Durchführung der MPU, aber auch an die Gutachter und die Begutachtungsstellen selbst gestellt. Die Anforderungen an die MPU werden im weiteren Verlauf des Kapitels (vgl. Rdn 29 ff.) genauer behandelt und sollen hier nicht weiter ausgeführt werden. Die Kriterien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Gutachtern und Begutachtungsstellen werden in den folgenden Abschnitten detailliert beschrieben.

I. Amtliche Anerkennung

 

Rz. 29

Das wichtigste Qualitätsmerkmal bei der MPU ist, dass Begutachtungsstellen für Fahreignung amtlich anerkannt sein müssen (§ 2 Abs. 13 StVG, §§ 66 und 72 FeV). Dabei haben sie eine Begutachtung (früher: Akkreditierung) durch die Bundesanstalt für Straßenwesen zu durchlaufen. Für die amtliche Anerkennung muss eine Begutachtungsstelle nachweisen, dass sie folgende Kriterien erfüllt (Stand 20.10.2017, vgl. Anlage 14 Abs. 2 FeV):

Zitat

"Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn"

1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
2.

die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,

a)

Anforderungen an den medizinischen Gutachter:

aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
b)

Anforderungen an den psychologischen Gutachter:

aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
 

Rz. 30

In der Anlage 14a zur FeV steht ergänzend hierzu:

Zitat

"Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:"

1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2.

Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -ge...

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