Rz. 72

Neben der Auskunftspflicht ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Rechnung über den gesamten Verlauf seiner Tätigkeit zu legen (§§ 2218 Abs. 1, 666 BGB).[83] Der Testamentsvollstrecker hat den Erben eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, lückenlos mit Datumsangabe, mitzuteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Befinden sich mehrere Immobilien im Nachlass, dann hat der Testamentsvollstrecker eine getrennte Einnahmen-Ausgabenaufstellung über Mieteinnahmen, Reparaturkosten und Nebenkostenabrechnungen zu geben. Der Pflicht zur Rechnungslegung muss der Testamentsvollstrecker innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.[84] Bei einer länger andauernden Testamentsvollstreckung kann der Erbe gemäß § 2218 Abs. 2 BGB jährliche Rechnungslegung verlangen.

[83] BGHZ 39, 87.
[84] Vgl. zu den Kriterien für die Fristlänge BayObLG ZEV 1998, 348.

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