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Gemäß § 2223 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen zu sorgen hat. Darüber hinaus kann aber auch ein Testamentsvollstrecker für die Verwaltung eines Vermächtnisgegenstandes bestimmt werden, §§ 2209, 2210 BGB.

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