Rz. 142

Das Berufsrecht der steuerberatenden Berufe hindert einen Erblasser nicht daran, durch Testament oder Erbvertrag einen Steuerberater zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Ebenso wenig ist der Steuerberater berufsrechtlich gehindert, dieses Amt anzunehmen.

Zu beachten ist, dass gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Als gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne ist etwa die Führung eines Einzelunternehmens zu sehen.[196] In derartigen Fällen kommt aber eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG in Betracht, da bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten, insbesondere der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung, regelmäßig nicht zu befürchten ist.[197]

Die Übernahme einer Testamentsvollstreckung ist für den Steuerberater berufliche Betätigung, solange er nicht beispielsweise aufgrund verwandtschaftlicher Nähe zum Erblasser erkennbar als Privatperson tätig ist.[198] Wegen der Einordnung als berufliche Betätigung hat der Steuerberater alle berufsrechtlichen Pflichten nach dem StBerG und der BOStB zu beachten. Auch als Testamentsvollstrecker unterliegt der Steuerberater dem Sanktionssystem seines Berufsrechts, wie etwa dem Rügerecht der Steuerberaterkammer gemäß § 81 StBerG und der in den §§ 89 ff. StBerG geregelten Berufsgerichtsbarkeit.[199]

[196] Bengel/Reimann/Sandkühler, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 45 m.w.N.
[197] Riedlinger, DStR-KR 2008, 17; vgl. nunmehr auch § 16 Abs. 1 BOStB.
[198] Bengel/Reimann/Sandkühler, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 43.
[199] Bengel/Reimann/Sandkühler, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge