Rz. 87

Die Fortführung eines Einzelunternehmens durch einen Dauertestamentsvollstrecker kraft Amtes wird von der Rechtsprechung abgelehnt, da ansonsten ein Unternehmen mit erbrechtlich beschränkter Haftung entstünde.[112] Nach Ansicht des BGH kann aber das Einzelunternehmen durch den Testamentsvollstrecker als Treuhänder im eigenen Namen und mit eigener Haftung (Treuhandlösung) oder als Bevollmächtigten des Erben (Vollmachtslösung) fortgeführt werden.[113] Nach Teilen der Literatur[114] sei es ferner möglich, dass dem Testamentsvollstrecker im Innenverhältnis gegenüber dem Erben ein – ihm vom Erblasser übertragenes – Weisungsrecht zusteht, im Außenverhältnis der Erbe das Einzelunternehmen aber selbstständig führt (Weisungslösung); im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 2206 BGB getroffene Wertung erscheint eine persönliche Haftung des Erben als Folge eines Weisungsrechts des Testamentsvollstreckers allerdings bedenklich.[115] Enthält die Verfügung von Todes wegen ausdrücklich keine der Ersatzlösungen, so kann nach Ansicht des BGH[116] in der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung eine Auflage zu treuhänderischer Übertragung durch die Erben liegen.

[112] RGZ 132, 138.
[113] BGHZ 35, 13.
[114] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 57 f.
[115] Kritisch auch NK-BGB/Kroiß, § 2205 Rn 40.
[116] BGHZ 24, 106.

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