Rz. 96
Anspruchsberechtigt aus § 2219 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[131] Keine Anspruchsberechtigung hat der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls.[132] § 2212 BGB hindert den Erben, den Anspruch aus § 2219 BGB gegen den früheren Testamentsvollstrecker bei fortdauernder Testamentsvollstreckung selbst geltend zu machen. Dieses Recht steht lediglich dem nachfolgenden Testamentsvollstrecker zu.[133] Dagegen sind die Erben nicht gehindert, Schadensersatzansprüche gegen den amtierenden Testamentsvollstrecker geltend zu machen, weil der Testamentsvollstrecker insoweit rechtlich an der Vertretung des Nachlasses verhindert ist.[134]
Rz. 97
Anspruchsberechtigt sind neben den Erben die Vermächtnisnehmer,[135] und zwar auch die Unter- und Nachvermächtnisnehmer.[136] Insbesondere besteht kein Subsidiaritätsverhältnis zwischen der Erben- und der Testamentsvollstreckerhaftung. Sein Schadensersatzanspruch fällt nicht als Surrogat in den Nachlass.[137]
Rz. 98
Eine Anspruchsberechtigung Dritter, die weder Erben noch Vermächtnisnehmer sind, besteht nur dann, wenn es sich um Rechtsnachfolger von Erben oder Vermächtnisnehmern handelt. Keinen Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB haben demnach Nachlassgläubiger, Nachlassschuldner, Pflichtteilsberechtigte oder Auflagenbegünstigte.[138] Ihnen steht allenfalls ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu.[139] Zu beachten ist aber, dass für den Fall, dass der Erbe durch die unerlaubte Handlung selbst gegenüber dem Geschädigten haftbar wird, er seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker haben kann,[140] der vom Gläubiger gepfändet werden kann, was indirekt dann doch zu einem Anspruch des Gläubigers gegen den Testamentsvollstrecker führt. Der Erbe haftet nämlich nach h.M. gemäß § 278 BGB für das Verschulden des Testamentsvollstreckers im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.[141]
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