I. Annahme des Amtes und Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

 

Rz. 19

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gemäß § 2202 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme und die Ablehnung des Amtes erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Annahme kann erst nach dem Erbfall, aber bereits vor der Testamentseröffnung erklärt werden und ist unabhängig von der Annahme der Erbschaft. Sie ist im Übrigen gemäß § 2202 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB bedingungsfeindlich. Nach erfolgter Ablehnung des Amtes ist eine Annahme nur bei erneuter Benennung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht möglich, sofern die Verfügung von Todes wegen eine solche Möglichkeit eröffnet.[22]

Gemäß § 2368 BGB kann gegenüber dem Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gestellt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich (wenn auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet wird), in notarieller Urkunde oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts möglich. Zuständig ist das Nachlassgericht, das für die Nachlasssache zuständig ist (vgl. §§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG). Funktionell zuständig ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG der Richter.

 

Rz. 20

Den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kann der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger mit Titel (§§ 792, 896 ZPO) stellen. Ein Antragsrecht des Erben wird dagegen von der Rechtsprechung verneint.[23] Bei Stellung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses müssen folgende Daten angegeben werden:[24]

die Zeit des Todes des Erblassers
die Verfügung von Todes wegen, auf der die Testamentsvollstreckerernennung beruht (notfalls auch die entsprechende Bestimmung durch einen Dritten oder durch das Nachlassgericht gemäß den §§ 2198, 2200 BGB)
der Umfang der Beschränkungen des Testamentsvollstreckers
ob und welche Personen vorhanden sind und vorhanden waren, durch die der antragstellende Testamentsvollstrecker von dem Amt ausgeschlossen oder in seinen Befugnissen beschränkt würde
ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind und
ob ein Rechtsstreit über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker anhängig ist.
 

Rz. 21

Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben über den Zeitpunkt des Todes des Erblassers und die Verfügung von Todes wegen, auf der die Testamentsvollstreckung beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und die übrigen Angaben an Eides statt zu versichern (§ 2368 BGB, §§ 354, 352 Abs. 1, 3 FamFG). Das Nachlassgericht kann diese Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet (§ 2368 BGB, §§ 354, 352 Abs. 3 S. 4 FamFG). Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (mit Antrag auf Zeugniserteilung) sind außer den Notaren auch die Amtsgerichte (Rechtspfleger) zuständig.

Erachtet das Nachlassgericht die für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt, erlässt es einen Feststellungsbeschluss (§ 352 Abs. 1 S. 1 FamFG). Dieser bedarf in unstreitigen Verfahren keiner Begründung und wird sofort wirksam, so dass die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sogleich folgen kann. Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten oder liegen widersprechende Anträge vor, setzt das Nachlassgericht in dem zu begründenden Feststellungsbeschluss gemäß §§ 354, 352 Abs. 2 FamFG dessen sofortige Wirksamkeit aus, gibt ihn nebst Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten bekannt und stellt die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurück.

 

Rz. 22

Der Rechtsanwalt kann als Bevollmächtigter des Testamentsvollstreckers in einem Schriftsatz die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, wenn das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung nach § 2368 BGB, §§ 354, 352 Abs. 3 S. 4 FamFG erlässt.

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

An das Amtsgericht

– Nachlassgericht –

(...)

Az. (...)

Nachlasssache (...)

Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vollmachtsvorlage zeige ich die Vertretung von Herrn (...) an.

Namens und Vollmacht von Herrn (...) stelle ich den Antrag, meinem Mandanten ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB) mit folgendem Inhalt zu erteilen:

Herr (...), geb. am (...), wohnhaft (...), ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am (...) geborenen und am (...) in (...) verstorbenen Frau (...) ernannt worden.

Begründung:

Am (...) verstarb Frau (...) in (...). Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und zuletzt wohnhaft gewesen in (…), wo sie auch ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sie hat ein eigenhändiges Testament errichtet, welches am (...) vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In dem Testament ist Herr (...) von der Erblasserin als Testamentsvollstrecker benannt worden. Die Erblasserin hat keine weiteren Verfügungen von Todes wegen getroffen. Andere Personen, durch die Herr (...) von dem Amt des Testamentsvollstreckers ausgeschlo...

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