I. Allgemeines

 

Rz. 10

Im Wesentlichen sind zwei Arten der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, zum einen die Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) und zum anderen die Dauervollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 2 BGB). Erstere begrenzt die Dauer der Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum bis zum Ende der Erbauseinandersetzung, während Letztere auch nach erfolgter Auseinandersetzung fortbestehen kann.[12] Die Dauertestamentsvollstreckung erweitert den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers über die reine Abwicklung hinaus. Von der Dauertestamentsvollstreckung zu unterscheiden ist noch die schlichte Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB), welche einzig und allein die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker beinhaltet.

Sowohl bei der Abwicklungsvollstreckung als auch bei der Dauervollstreckung stellen sich neben den allgemeinen Problemen zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der einzelnen Rechte und Pflichten. Gerade die zunächst stärkere Position des Testamentsvollstreckers und die Verwaltung über den Nachlass führen häufig zu einem Spannungsfeld zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Ein solches gilt es durch eine sachlich korrekte und behutsame Auseinandersetzung mit den Vorstellungen der Erben zu vermeiden.

Neben der Abwicklungs- und der Dauervollstreckung kennt das Gesetz in § 2222 BGB noch eine spezielle Nacherben- und in § 2223 BGB eine Vermächtnistestamentsvollstreckung.

[12] Zur Erbauseinandersetzung bei Dauervollstreckung siehe Reimann, DNotZ 2016, 769.

II. Die Abwicklungsvollstreckung

 

Rz. 11

Die Abwicklungsvollstreckung stellt grundsätzlich den Normalfall der Testamentsvollstreckung dar, wenn der Erblasser keine anderweitigen Anordnungen getroffen hat. Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers richten sich insbesondere nach den §§ 2204 bis 2207 BGB. Gemäß § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen[13] und, wenn mehrere Erben vorhanden sind, gemäß § 2204 Abs. 1 BGB die Auseinandersetzung unter den Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a BGB vorzunehmen. Während der Dauer der Abwicklungsvollstreckung obliegt dem Testamentsvollstrecker für diesen Zeitraum auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 Abs. 1 BGB.

[13] Zur Möglichkeit des Testamentsvollstreckers, Erblasseranordnungen außer Kraft zu setzen, vgl. Roth, NJW-Spezial 2016, 423.

III. Die Dauertestamentsvollstreckung

 

Rz. 12

Gemäß § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung dahingehend erweitern, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der Abwicklung die Verwaltung des Nachlasses oder für Teile hiervon fortzuführen hat. Es kann so die Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung zeitlich hintereinander angeordnet werden.[14] Inhaltlich entspricht die Dauervollstreckung aber grundsätzlich der "schlichten" Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB.

[14] Palandt/Weidlich, § 2209 Rn 2.

IV. Die Verwaltungsvollstreckung

 

Rz. 13

Neben der Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung kann gemäß § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB dem Testamentsvollstrecker auch "nur" die bloße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände übertragen werden. Man spricht hierbei auch von der schlichten Verwaltungsvollstreckung.[15] Durch die Verwaltungsvollstreckung wird der Zugriff auf den Nachlass auf die Dauer der zeitlichen Anordnung ausgeschlossen. Die Verwaltungsvollstreckung bietet sich beispielsweise bis zur Volljährigkeit minderjähriger Erben oder auch zum Schutz vor Zugriffen der Eigengläubiger des Erben in den Nachlass an.

[15] Vgl. Schulze/Hoeren, § 2209 Rn 5.

V. Die Vermächtnisvollstreckung

 

Rz. 14

Gemäß § 2223 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen zu sorgen hat. Darüber hinaus kann aber auch ein Testamentsvollstrecker für die Verwaltung eines Vermächtnisgegenstandes bestimmt werden, §§ 2209, 2210 BGB.

VI. Die Nacherbentestamentsvollstreckung

 

Rz. 15

Gemäß § 2222 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zum Eintritt der Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Im Unterschied zur sonstigen Testamentsvollstreckung ergeben sich die hauptsächlichen (zusätzlichen) Rechte und Pflichten des Nacherbenvollstreckers aus den Vorschriften der §§ 2116 ff. BGB.[16] Aber auch der Nacherbenvollstrecker haftet gemäß §§ 2216 Abs. 1, 2219 BGB für seine Tätigkeit. Ihm obliegen nach §§ 2212, 2213 BGB die Prozessführungsrechte.[17]

[16] MüKo/Zimmermann, § 2222 Rn 2.
[17] MüKo/Zimmermann, § 2222 Rn 5. Vgl. zur Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung für den Nachvermächtnisnehmer Dietrich, NJW 1971, 2017.

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