Rz. 34

In einem nächsten Schritt hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass abzuwickeln, das heißt i.d.R. bei Vorhandensein einer Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung zu betreiben. Bevor der Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses und somit mit der Auseinandersetzung unter den Miterben beginnt, sollte er in eigenem Interesse die letztwillige Verfügung des Erblassers prüfen. Gleiches gilt für die Feststellung, ob wirksame Vermächtnisse und Auflagen angeordnet wurden und ob ggf. Pflichtteilsansprüche zu erfüllen sind. Zwar obliegt die Bestimmung des Testamentsinhalts sowie dessen Auslegung allein dem Gericht und nicht dem Testamentsvollstrecker, der Testamentsvollstrecker haftet aber gemäß § 2219 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen.[34]

 

Rz. 35

Führt die Überprüfung des Testamentsinhalts durch den Testamentsvollstrecker zu keinem sicheren Ergebnis, dann steht diesem auch das Recht auf gerichtliche Klärung durch Feststellungsklage zu.[35] Der Testamentsvollstrecker ist allerdings nicht berechtigt, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen anzufechten. Dieses Recht steht, wie die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 2083 BGB), ausschließlich den Erben zu.[36] Gleiches gilt für die Frage der Ausschlagung der Erbschaft.[37]

 

Rz. 36

Ist der Nachlass überschuldet, dann ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Dürftigkeitseinrede für die Erben nach §§ 1990, 1992 BGB zu erheben. Er kann darüber hinaus das Nachlassinsolvenzverfahren bzw. Nachlassverwaltung beantragen und den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG stellen.[38]

[34] Bengel/Reimann/Klumpp, Testamentsvollstreckung, § 3 Rn 104.
[35] BGH NJW 1951, 559; BGH WM 1987, 564.
[36] BGH NJW 1962, 1058.
[37] OLG Zweibrücken OLGZ 1980, 142.
[38] BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 7.

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