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Muster 19.14: Muster für den Revisionsbeklagten: Die Übersendung der Beschwerdebegründung bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten

 

Muster 19.14: Muster für den Revisionsbeklagten: Die Übersendung der Beschwerdebegründung bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten

Frau/Herrn

_________________________

_________________________, den _________________________

Unser Zeichen: _________________________

Sehr geehrte Frau _________________________/Sehr geehrter Herr _________________________,

in der vorstehenden Angelegenheit nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom _________________________ und übersende Ihnen beiliegend die Beschwerdebegründung vom _________________________ mit der Verfügung des Bundesgerichtshofs, wonach Gelegenheit gegeben wird, bis zum

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zur Nichtzulassungsbeschwerde des Revisionsklägers Stellung zu nehmen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird noch nicht über die Revision als solche entschieden. Der Bundesgerichtshof prüft lediglich, ob

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Stellungnahme müsste von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden; für die Beauftragung entstünde auf der Basis eines Streitwertes von _________________________ EUR eine 2,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3208 VV zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (entspricht _________________________ EUR). Die Beauftragung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen ist im jetzigen Verfahrensstadium aber noch nicht zwingend erforderlich.

Für eine Beauftragung spricht zwar, dass die Einwände der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der fehlenden Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Zulassung der Revision nicht mehr vorgebracht werden können. Gegen eine Beauftragung spricht jedoch, dass der Bundesgerichtshof die Zulassungsgründe von Amts wegen prüft und im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde schon von sich aus zurückweisen wird. In diesem Fall stünden Sie bei Beauftragung eines am Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwaltes zur Anfertigung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung schlechter, als Sie ohne eine entsprechende Beauftragung stünden, wenn sich Ihr Kostenerstattungsanspruch gegen den – bekanntermaßen zahlungsschwachen – Beschwerdeführer nicht realisieren ließe.

Ich werde deswegen keinen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Anfertigung einer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung beauftragen, wenn ich von Ihnen bis zum

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keine anderweitige Anweisung erhalte. Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit und gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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Rechtsanwalt

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