Rz. 71

Gem. § 554 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschlussrevision bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zulässig; sie muss gem. § 554 Abs. 3 S. 1 ZPO auch innerhalb dieser Frist begründet werden. Eine Verlängerung der Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussrevision kommt nicht in Betracht, weil § 554 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht auf § 551 Abs. 2 ZPO verweist, der die Verlängerungsmöglichkeit für die Revisionsbegründungsfrist enthält.[117] Problematisch ist bei der Anschlussrevision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da es sich bei der Frist zur Einlegung und Begründung der Anschlussberufung weder um eine Notfrist noch um eine andere der in § 233 ZPO genannten Fristen handelt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur durch eine analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO herbeigeführt werden. Die h.M. lässt eine solche Analogie zu.[118]

[117] MüKo-ZPO/Krüger, § 554 Rn 11.
[118] BGH VersR 1977, 152, 153; Bruns, JZ 1968, 456; MüKoZPO/Krüger, § 554 Rn 11.

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