Rz. 54

Hauptadressat des Revisionsrechts ist diejenige Partei, die eine Abänderung des angefochtenen Berufungsurteils mit der Revision anstrebt oder die sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet (nachfolgend: Revisionskläger). Korrespondierend richten sich die Revisionsbestimmungen in zweiter Linie an das Revisionsgericht. Da die Revision vom Berufungsgericht oder vom Revisionsgericht ausdrücklich zugelassen werden muss, ist die in der Berufungsinstanz obsiegende Partei (nachfolgend: Revisionsbeklagter) von Gesetzes wegen also vor der Revisionsdurchführung so lange geschützt, wie noch keine positive Entscheidung über die Revisionszulassung gefällt worden ist.

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