Rz. 5

Gesetzlich geregelt ist in § 2269 BGB das gemeinschaftliche Testament in Form der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung ("Berliner Testament"). Insoweit spricht man auch von der "Einheitslösung", weil das Vermögen beider Ehepartner aus einem Berufungsgrund an den Erben übergeht. Die Bezeichnung "Berliner Testament" kann als Überbegriff sowohl für die Einheitslösung als auch für die Trennungslösung verwendet werden, bei der der überlebende Ehepartner nur Vorerbe wird.[8]

 

Rz. 6

Bei der Erstellung eines Ehegattentestaments bieten sich drei Gestaltungsmöglichkeiten an:

die Einheitslösung, bei der der überlebende Ehepartner Vollerbe wird und im Schlusserbfall meist die gemeinsamen Kinder zu Erben bestimmt werden (Standardtyp),
die Trennungslösung, bei der der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und die gemeinsamen Kinder oder Dritte zu Nacherben bestimmt werden und
die Nießbrauchslösung, bei der die gemeinsamen Kinder oder ein Dritter zum Erben bestimmt und zugunsten des überlebenden Ehegatten vermächtnisweise der Nießbrauch am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen bestellt wird.[9]

Je nach Sachverhalt bietet sich die eine oder andere Lösung an, wobei immer der Wille der Erblasser an erster Stelle stehen sollte. Der Berater darf also nicht vorschnell von der ihm bekannten Konstellation auf einen bestimmen Testamentstypus schließen.

 

Rz. 7

Haben die Ehegatten jeweils Kinder aus ersten Ehen, so liegt es zwar grundsätzlich nahe, hier die Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) zu wählen, damit die Kinder aus erster Ehe nicht am Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten (im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung) partizipieren. Dies muss jedoch nicht immer dem Willen der Erblasser entsprechen. Teilweise wollen Ehegatten die Kinder aus erster Ehe wie eigene gemeinsame Kinder behandeln.

[8] J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 1, Palandt/Weidlich, § 2269 Rn 1.
[9] Wobei aber selbstverständlich auch andere vermächtnisweise Zuwendungen zur Absicherung des Ehepartners angeordnet werden können.

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