Rz. 118

Für die Frage der korrekten Abstandsbestimmung ist die Wahl der Passpunkte in den Videoaufnahmen von Bedeutung. Ein Sachverständigengutachten wird ergeben, dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.
Bei der Abstandsbestimmung wurden jeweils nur die niedrigsten Geschwindigkeitswerte (nach Abzug der Toleranz) gewählt, obschon ein höheres Ausgangstempo des Betroffenen Werte zu seinen Gunsten liefern kann. Ein Sachverständigengutachten wird dies belegen.
Das Fahrzeug vor dem Betroffenen bremste in der Annäherungsphase ab, wodurch sich der Relativabstand verkleinerte. Im Hinblick hierauf wird ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis führen, dass keine kontinuierliche Unterschreitung des x/10tel-Abstandes (des halben Tachowertes) vorlag.
Der Videomitschnitt im Fernbereich beginnt nicht beim erstmaligen Erscheinen des Betroffenenfahrzeugs. Durch eine sachverständige Auswertung kann ermittelt werden, ob im Fernbereich das letztlich vor dem Betroffenen herfahrende Kfz plötzlich ausscherte.
Bei der Berechnung des Relativabstandes durch die Polizei wurden fehlerhafte Annahmen gewählt, so zu überhöhten vorderen bzw. hinteren Überhängen bzgl. der einander folgenden Kfz. Ein Sachverständigengutachten wird beweisen, dass weitere Abzüge vorzunehmen sind, wodurch sich der Relativabstand sich zugunsten des Betroffenen verändert.

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