Rz. 18

Anders als das streitige Endurteil wird das Versäumnisurteil weder begründet noch enthält es einen Tatbestand. Es besteht in der Regel lediglich aus einer Seite, die Rubrum und Tenor enthält. Eine Begründung, die für eine Vollstreckung des Urteils im Ausland häufig erforderlich ist, kann jedoch beantragt werden. Das Versäumnisurteil unterscheidet sich vom streitigen Urteil auch insofern, als der Tenor die Entscheidung enthält, dass die vorläufige Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung erfolgen darf, § 708 Nr. 2 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis wird nicht ausgesprochen, es sei denn, dies wird später vom Beklagten beantragt.

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