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Das Gericht der Klage ist unabhängig von den üblichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den widerklagend geltend gemachten Anspruch zuständig, sofern dieser in Verbindung mit dem Klageanspruch steht, § 33 Abs. 2 ZPO. Ist Letzteres nicht der Fall, muss für den geltend gemachten Anspruch geprüft werden, ob das angerufene Gericht nach den allgemeinen Regeln zuständig ist.

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