Rz. 167

Weder Revision noch Rechtsbeschwerde sind nach Ansicht des BGH – weder in der Hauptsache[56] noch gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO[57] – in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig (§ 542 ZPO analog). Das heißt jedoch nicht, dass im Verfügungsverfahren nicht doch Revision oder eine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (wie die o.g. Entscheidungen zeigen). Abzurechnen ist dann wie im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Beispiel 93: Rechtsbeschwerde

Das LG verwirft die Berufung gegen eine einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) als unzulässig. Hiergegen wird Rechtsbeschwerde erhoben, die vom BGH als unzulässig verworfen wird.

Die Unzulässigkeit hat keinen Einfluss auf die anfallenden Gebühren. Abzurechnen ist wie in einem zulässigen Rechtsbeschwerdeverfahren.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV   1.279,00 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.299,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   246,81 EUR
Gesamt   1.545,81 EUR
[56] NJW 2003, 69.
[57] AGS 2004, 37 = NJW 2003, 3565.

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