Rz. 61

Auch die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV kann in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anfallen. Es gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten.

 

Rz. 62

Die Anforderungen dürfen auch hier nicht zu hoch gestellt werden. So entsteht eine Einigungsgebühr bereits dann, wenn die Parteien sich über die Beendigung des Verfügungsverfahrens und eine Kostenregelung einigen. Dass die Einigung der Parteien einen sachlich-rechtlichen Gehalt haben muss, ist nicht erforderlich. Auch bloße Prozesserledigungs- und Kostenabsprachen haben Einigungscharakter.[22]

 

Beispiel 26: Einstweilige Verfügung mit mündlicher Verhandlung und Einigung

Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird verhandelt und ein Vergleich geschlossen.

Sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den Anwalt des Antragsgegners entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und der 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.169,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,11 EUR
Gesamt   2.581,11 EUR
 

Rz. 63

 

Beispiel 27: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Besprechung der Anwälte und Einigung

Der Anwalt beantragt für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Anwalt des Antragsgegners beantragt Zurückweisung des Antrags. Daraufhin führen die Anwälte eine Besprechung und schließen außergerichtlich einen Vergleich.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 26.

 

Rz. 64

Möglich ist auch, dass die Einigungsgebühr neben einer ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV anfällt.

 

Beispiel 28: Vorzeitige Erledigung mit Besprechung der Anwälte und Einigung (Antragsteller)

Der Anwalt erhält den Auftrag, eine einstweilige Verfügung zu beantragen (Wert: 10.000,00 EUR). Vorsorglich mahnt er den Gegner zunächst nochmals ab und droht den Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Hierauf kommt es zu außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Gegner, worauf ein Vergleich geschlossen wird.

Der Anwalt des Antragstellers erhält jetzt nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Sache für ihn erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. Hinzu kommt jedoch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV und eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), die sich mangels Anhängigkeit auf 1,5 beläuft (Nr. 1000 Nr. 1 VV).

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   491,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   921,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.169,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,11 EUR
Gesamt   2.581,11 EUR
 

Rz. 65

 

Beispiel 29: Vorzeitige Erledigung mit Besprechung der Anwälte und Einigung (Antragsgegner)

Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Bevor der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Sache vorträgt, führen die Anwälte eine Besprechung und schließen einen Vergleich.

Für den Anwalt des Antragstellers ist abzurechnen wie im Beispiel 26.

Für den Anwalt des Antragsgegners entsteht lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV), da sich die Sache für ihn erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat.[23] Hinzu kommen allerdings eine Termins- und eine Einigungsgebühr.

 
  Anwalt Antragsgegner
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   491,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.862,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   353,78 EUR
Gesamt   2.215,78 EUR
 

Rz. 66

Wird lediglich ein schriftlicher Vergleich geschlossen oder dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, ohne dass Besprechungen der Anwälte vorausgegangen sind, entsteht im einstweiligen Verfügungsverfahren auch eine Terminsgebühr, nicht aber im Arrestverfahren (siehe Rdn 54).

 

Beispiel 30: Einstweilige Verfügung mit Vergleich im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht unterbreitet daraufhin einen Vergleichsv...

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