Rz. 82

Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5 RVG.

 

Rz. 83

Allerdings können jetzt weitere Gebühren ausgelöst werden, nämlich eine Terminsgebühr, es sei denn, sie ist aufgrund einer Besprechung der Anwälte bereits im Anordnungsverfahren entstanden (siehe Beispiel 18) oder eine Einigungsgebühr, wenn es zu einer Einigung kommt.

 

Beispiel 38: Erledigung ohne Termin

Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Für beide Anwälte entsteht insgesamt nur eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 50.000,00 EUR. Insbesondere entsteht auch für den Anwalt des Antragsgegners die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Der Widerspruch ist bereits ein Sachantrag, der einer Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV entgegensteht, wenn das Verfahren über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung endet.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.682,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   319,71 EUR
Gesamt   2.002,41 EUR
 

Rz. 84

Wird über den Widerspruch nach § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO mündlich verhandelt, entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 39: Mündliche Verhandlung

Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen.

Für beide Anwälte entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.534,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.217,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   611,33 EUR
Gesamt   3.828,83 EUR
 

Rz. 85

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens führen und es daraufhin nicht mehr zur mündlichen Verhandlung kommt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 40: Besprechung der Anwälte

Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dazu kommt es nicht mehr, da die Anwälte eine Besprechung führen, aufgrund derer der Widerspruch zurückgenommen wird.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 39.

 

Rz. 86

Kommt es im Widerspruchsverfahren zu einer Einigung, entsteht auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, und zwar in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV).

 

Beispiel 41: Mündliche Verhandlung mit Einigung

Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen. Dort wird ein Vergleich geschlossen.

Für beide Anwälte entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr und der 1,2-Terminsgebühr auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.534,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   1.279,00 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.496,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   854,34 EUR
Gesamt   5.350,84 EUR
 

Rz. 87

Wird im Verfahren nach Widerspruch ein schriftlicher Vergleich geschlossen, entsteht jetzt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch eine Terminsgebühr, da im Gegensatz zum Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 925 Abs. 1, 128 ZPO). Die Entscheidung des OLG München[25] ist auf diesen Fall nicht übertragbar.

 

Beispiel 42: Einstweilige Verfügung mit schriftlichem Vergleich nach Widerspruch

Der Anwalt erwirkt im Beschlusswege den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Nach Widerspruch unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien angenommen und dessen Zustandekommen dann nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt wird.

Für die beteiligten Anwälte entsteht jetzt neben der Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV) gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel 41.

 

Rz. 88

Eine gesonderte Vergütung im Widerspruchsverfahren kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwischen dem Erlass des Arrests oder der einstweiligen Verfügung und dem Widerspruch mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

 

Beispiel 43: Wid...

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