Rz. 93

Bestand ursprünglich für den Anwalt des Antragsgegners ein Gesamtauftrag, wird dann aber nur teilweise Widerspruch eingelegt, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV aus dem Gesamtwert, allerdings zum Teil nur zu 0,8 (Nr. 3101 VV), wobei wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

 

Beispiel 46: Teilwiderspruch, ursprünglicher Gesamtauftrag des Antragsgegners

Gegen den Mandanten ist im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße ergangen (Wert: jeweils 50.000,00 EUR). Er beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn zu vertreten. Dieser rät dazu, die einstweilige Verfügung hinsichtlich des einen Verstoßes zu akzeptieren und dagegen keinen Widerspruch einzulegen. Hinsichtlich des anderen Verstoßes empfiehlt er, Widerspruch einzulegen, was dann auch geschieht. Der Widerspruch wird vor mündlicher Verhandlung wieder zurückgenommen.

Für den Anwalt des Antragstellers bleibt es bei der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, die er bereits im Anordnungsverfahren verdient hat. Eine weitere Vergütung erhält er nicht, da für ihn insgesamt nur eine einzige Angelegenheit gegeben ist.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält dagegen aus dem Teilwert von 50.000,00 EUR nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Angelegenheit für ihn insoweit vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat. Hinsichtlich des anderen Teilwertes von 50.000,00 EUR entsteht dagegen infolge des Widerspruchs die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Insgesamt kann der Anwalt jedoch gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr verlangen als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert von 100.000,00 EUR.

 
I. Anwalt Antragsteller
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.171,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,59 EUR
Gesamt   2.584,09 EUR
II. Anwalt Antragsgegner
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.662,70 EUR  
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 1.023,20 EUR  
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   2.151,50 EUR
  1,3 aus 100.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.171,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,59 EUR
Gesamt   2.584,09 EUR
 

Rz. 94

Kommt es nach einem Teilwiderspruch zur mündlichen Verhandlung, so entsteht für beide Anwälte die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 47: Verhandlung nach Teilwiderspruch, ursprünglicher Gesamtauftrag des Antragsgegners

Der Anwalt des Antragstellers hat im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung wegen zweier Wettbewerbsverstöße (Wert: jeweils 10.000,00 EUR) erwirkt. Der Antragsgegner beauftragt seinen Anwalt, Widerspruch einzulegen. Dieser rät dazu, nur hinsichtlich eines Verstoßes Widerspruch einzulegen, was dann auch geschieht. Hierüber wird mündlich verhandelt.

Für den Anwalt des Antragstellers ist die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert entstanden, da er insoweit einen Antrag eingereicht hat. Lediglich bei der Terminsgebühr ist für ihn der geringere Wert maßgebend.

Der Anwalt des Antragsgegners hatte zunächst den Auftrag zur Gesamtvertretung. Da er aber nur hinsichtlich eines Teils auch Widerspruch eingelegt hat, ist nur hinsichtlich dieses Teils die volle 1,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV entstanden. Im Übrigen, also soweit er abgeraten hat, ist lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV entstanden. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert verlangen (siehe Beispiel 46). Die Terminsgebühr berechnet sich ebenfalls nur nach dem geringeren Wert.

 
I. Anwalt Antragsteller
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.825,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   346,83 EUR
Gesamt   2.172,23 EUR
II. Anwalt Antragsgegner
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 491,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.068,60 EUR
  1,3 aus 20.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.825,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   346,83 EUR
Gesamt   2.172,23 EUR
 

Rz. 95

Ebenso kann die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV durch eine Besprechung der Anwälte entstehen.

 

Beispiel 48: Besprechung nach Teilwiderspruch, ursprünglicher Gesamtauftrag des Antragsgegners

Wie vorangegangenes Beispiel 47; die Anwälte führen eine Besprechung, aufgrund derer der Widerspruch vor mündlicher Verhandlung wieder zurückgenommen wird.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 47. Die Terminsg...

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