Rz. 36

Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 VV ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8.

 

Rz. 37

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

 

Beispiel 8: Zurückweisung des Antrags ohne mündliche Verhandlung

Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR). Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Der Antragsteller verfolgt die Sache nicht weiter.

Für den Anwalt des Antragstellers fällt eine volle 1,3-Verfahrensgebühr an, da er den Antrag eingereicht hat. Ob dem Antrag stattgegeben oder dieser zurückgewiesen wird, ist für den Anwalt des Antragstellers unerheblich.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.682,70 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   319,71 EUR
Gesamt   2.002,41 EUR
 

Rz. 38

 

Beispiel 9: Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung

Der Anwalt beantragt eine einstweilige Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR), die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

Wird die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, entsteht ebenfalls nur eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV). Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da im Arrestverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO) und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Zustimmung der Parteien nicht erforderlich ist (siehe ausführlich Rdn 57). Die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV sind nicht erfüllt.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 8.

 

Rz. 39

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung entsteht nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV.

 

Beispiel 10: Vorzeitige Erledigung, Antragsteller

Der Anwalt erhält den Auftrag, den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 50.000,00 EUR) zu beantragen. Hierzu kommt es nicht mehr, weil die Wiederholungsgefahr zuvor ausgeräumt wird.

Der Anwalt des Antragstellers erhält in diesem Fall nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt hat.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   1.023,20 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.043,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   198,21 EUR
Gesamt   1.241,41 EUR
 

Rz. 40

Eine (0,8-)Verfahrensgebühr entsteht für den Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits dann, wenn er die Antragsschrift entgegengenommen hat, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten, auch wenn es infolge Antragsrücknahme nicht mehr zur Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht kommt.[15]

 

Beispiel 11: Vorzeitige Erledigung, Antragsgegner (Antragsrücknahme)

Gegen den Mandanten wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Wert: 50.000,00 EUR). Das Gericht will nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden und übersendet dem Antragsgegner die Antragsschrift nebst Terminsladung. Er beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn zu vertreten. Bevor dieser einen Schriftsatz einreicht, wird der Verfügungsantrag zurückgenommen.

Der Anwalt des Antragsgegners erhält in diesem Fall ebenfalls nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da sich die Angelegenheit für ihn vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält und bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 10.

 

Rz. 41

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so ist danach zu unterscheiden, ob er die Auftraggeber wegen desselben Gegenstands oder wegen verschiedener Gegenstände vertritt. Bei verschiedenen Gegenständen sind die einzelnen Werte zu addieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Bei demselben Gegenstand unterbleibt eine Wertaddition; dafür erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV).

 

Beispiel 12: Einstweilige Verfügung, mehrere Auftraggeber – unterschiedliche Gegenstände

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Beleidigungen zu beantragen (Wert: jeweils 5.000,00 EUR). Die Verfügung wird erlassen. Der Antragsgegner legt keinen Widerspruch ein.

Bei mehreren Unterlassungsansprüchen sind in aller Regel unterschiedliche Gegenstände gegeben,[16] da jedem Antragsteller ein eigener Unterlassungsanspruch zusteht. Der Antragsteller kann grundsätzlich nur Unterlassung gegenüber sich selbst beantragen. Fälle, in denen auch die Unterlassung für einen anderen verlangt werden kann, sind d...

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