Rz. 171

Ein sog. Abschlussschreiben, also ein Schreiben, mit dem der Rechtsanwalt den Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auffordert, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, zählt nicht mehr zur Gebühreninstanz des Verfügungsverfahrens. Diese Tätigkeit betrifft vielmehr die Hauptsache.[58] Wie abzurechnen ist, hängt davon ab, ob insoweit ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vorlag oder ob bereits Klageauftrag erteilt worden war.

 

Rz. 172

Hatte der Anwalt bereits Klageauftrag zur Hauptsache, dann zählt das Abschlussschreiben als Vorbereitungshandlung bereits zur Instanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG), also zur Hauptsacheklage, sodass er durch das Abschlussschreiben eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV verdient.[59]

 

Rz. 173

Hat der Anwalt noch keinen Klageauftrag, so löst das Abschlussschreiben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus.[60]

[58] BGH NJW 1973, 901.
[59] Zur vergleichbaren Lage nach der BRAGO (§ 37 Nr. 1, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 2 BRAGO): AG Saarbrücken AnwBl 1980, 517; LG Hannover JurBüro 1981, 223; OLG Stuttgart WRP 1984, 230; OLG Köln GRUR 1986, 96; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1335.
[60] BGH NJW 2008, 1744 = RVGreport 2008, 184; AnwBl 2007, 548; OLG Hamburg MDR 1981, 944.

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