Rz. 45

Nach der sog. Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 S. 2 EStG wird die Steuer so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zugeflossen.[61] Zunächst wird nach den Steuertabellen die Einkommensteuer für das ohne die Abfindung zu berechnende Einkommen ermittelt. Anschließend wird die Einkommensteuer auf das Einkommen unter Hinzurechnung eines Fünftels der Abfindung berechnet. Die Differenz dieser beiden Steuerbeträge wird dann mit fünf multipliziert. Dieser Betrag entspricht der auf die Abfindung entfallenden Einkommensteuer. Addiert man diesen Betrag mit der Einkommensteuer auf das übrige Einkommen (ohne Abfindung), stellt dieser Betrag die Gesamtsteuerbelastung dar. Je niedriger sich der Arbeitnehmer in der Progression befindet, desto günstiger wirkt sich die Fünftelungsregelung für ihn aus. Wer mit seiner Vergütung bereits die höchste Progressionsstufe erreicht hat, für den wirkt sich die Fünftelungsregelung auf die Abfindung regelmäßig nicht steuerbegünstigend aus. Umstritten ist jedoch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ob es sich bei Sprinterprämien um außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EstG handelt.[62]

[61] Vgl. dazu eingehend: HSB/Hümmerich, § 11 Rn 230 ff.
[62] Vgl. dazu eingehend. HSB/Hümmerich, § 11 Rn 230 ff.; BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IVC5 – S2388/14/10001, BStBl I 2017, 1656.

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