Rz. 44

Entschädigungszahlungen i.S.v. § 24 EStG sind nur dann nach § 34 EStG steuerbegünstigt, wenn es dadurch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, welche sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten.[57] Dies setzt grds. voraus, dass die Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wird. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt.[58] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rspr. des BFH auch in solchen Fällen geboten, in denen neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.[59] Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Abfindung in einem Betrag geleistet wird. Auch über mehrere Monate verteilte Raten können zur Steuerbegünstigung führen. Übersteigt die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, und erzielt der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gehabt hätte, soll nach der Rspr. des BFH dennoch keine Zusammenballung von Einkünften vorliegen.[60]

[57] BFH v. 20.7.1988, BStBl, 936.
[59] BFH v. 14.8.2011, BStBl II, 180.
[60] BFH v. 4.3.1998, NZA-RR 1998, 418 = BB 1998, 1347 = DB 1998, 1266.

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