Rz. 2

Die Vertragsparteien müssen sich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages geeinigt haben. Zum notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) zählen nach § 611 Abs. 1 BGB die "versprochenen Dienste" und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG v. 15.5.2012 – 7 AZR 754/10, juris). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll (BAG v. 15.10.2013 – 9 AZR 572/12, juris). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Sofern im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen wird, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen (BAG v. 15.5.2013 – 10 AZR 325/12, juris). Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet (BAG v. 21.6.2011 – 9 AZR 238/10, juris). Eine vereinbarte Tätigkeit "in Vollzeit" ist so zu verstehen, dass sich die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 S. 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich auf 40 Wochenstunden beläuft (BAG v. 25.3.2015 – 5 AZR 602/13, juris). Ein Arbeitsvertrag kann auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande kommen (Realofferte und konkludente Annahme), wenn die Parteien über einen längeren Zeitraum einvernehmlich Arbeitsleistung und Vergütung ausgetauscht haben (BAG v. 12.7.2016 – 9 AZR 51/15, juris Rn 19; LAG SH v. 7.8.2018 – 1 Sa 23/18).

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