Rz. 56

Die Anfechtung kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen (Bestehen eines Anfechtungsgrundes, Einhaltung der Anfechtungsfrist) ausnahmsweise ausgeschlossen und somit unwirksam sein, wenn sie gem. § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses bereits verloren hatte (vgl. BAG v. 18.9.1987 – 7 AZR 507/86, NZA 1988, 731 – Verschweigen einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, für deren Verbüßung dem Arbeitnehmer jedoch zwischen Vertragsschluss und Anfechtungserklärung der Freigängerstatus bewilligt worden war).

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