Rz. 16

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wurde erstmals in die ARB 94 eingefügt und inhaltsgleich von den folgenden Versionen der ARB bis hin zu den ARB 2010 übernommen. Er stellt eine Weiterentwicklung des Führerschein-Rechtsschutzes der ARB 75 dar.

 

Rz. 17

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2g ARB 2010 umfasst:

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten.

 

Rz. 18

Der Verwaltungs-Rechtsschutz hat den Führerschein-Rechtsschutz der ARB 75 ersetzt. Geregelt wurde der Führerschein-Rechtsschutz u.a. in § 21 Abs. 4d ARB 75. Versicherungsschutz bestand danach für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen. Da ein großer Teil der bestehenden Rechtsschutzversicherungsverträge zurzeit noch nach der ARB 75 abgeschlossen worden sind, soll hier auch auf den alten Führerschein-Rechtsschutz eingegangen werden:

 

Rz. 19

Auszugehen ist hier zunächst einmal davon, dass nicht alle Arten der Einschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Führerscheins-Rechtsschutzes gedeckt sind. Soweit diese Maßnahmen im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahren erfolgten, besteht Rechtsschutz im Rahmen des Ordnungswidrigkeiten- und Straf-Rechtsschutzes.

 

Rz. 20

Umfasst wurden vom Führerschein-Rechtsschutz nicht nur die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sondern auch solche zum Führen eines Luftfahrzeuges, einer Lokomotive oder eines Schiffes, egal ob es sich um ein Binnenschifferpatent handelt oder um ein Patent, das zum Führen eines Hochseeschiffes berechtigt. Im Rahmen der ARB 2010 ist dies nur dann der Fall, wenn neben den Kraftfahrzeugen auch Schiffe und/oder Flugzeuge ausdrücklich mitversichert, oder gesondert versichert sind. Hierunter fällt auch die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung.

 

Rz. 21

Der Führerschein-Rechtsschutz greift nur dann ein, wenn eine erteilte Fahrerlaubnis eingeschränkt oder entzogen wird, oder eine entzogene nicht wiedererteilt werden soll. Soweit es sich um die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt, deren Erteilung von der ausstellenden Behörde verweigert wird, so kann der Versicherungsnehmer hierfür keinen Rechtsschutz erhalten.[2]

 

Rz. 22

Rechtsschutz besteht zunächst einmal nur für ein notwendiges Widerspruchverfahren vor der Verwaltungsbehörde, die die Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt oder nicht wiedererteilt hat.

 

Rz. 23

Die Verwaltungsbehörde kann eine Fahrerlaubnis entziehen, z.B. wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges nicht geeignet ist. Zu denken ist auch an eine Entziehung des Führerscheins auf Probe nach § 2a Abs. 3 und 4 StVG und an die Entziehung des Personenbeförderungsscheins, wenn die Voraussetzung für die Erteilung weggefallen sind.

 

Rz. 24

Zu den Einschränkungen einer Fahrerlaubnis gehören folgende Auflagen: Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit, Tragen einer Brille, gebietsmäßige Beschränkungen, Beschränkung auf spezielle Fahrzeuge, Notwendigkeit eines bestimmten rechten Außenspiegels am Fahrzeug usw. Alle diese Beschränkungen fallen unter den Rechtsschutz. Der Betroffene kann gegen einen, die Beschränkung anordnenden Bescheid mittels Widerspruch vorgehen. Besondere Bedeutung hat der Führerschein-Rechtsschutz insoweit nicht.

 

Rz. 25

Wichtiger war er, wenn die Verwaltungsbehörde sich weigerte eine im Rahmen eines Strafverfahrens entzogene Fahrerlaubnis, wiederzuerteilen. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde, durch die eine Fahrerlaubnis nicht wiedererteilt wird, kann der betroffenen Widerspruch einlegen. Hierfür besteht Rechtsschutz, wenn alle anderen Voraussetzungen für eine Erteilung einer Rechtsschutzzusage vorliegen. Für die Widerbeantragung der Fahrerlaubnis besteht aus keinem Gesichtspunkt Rechtsschutz. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde vom Betroffenen ein ärztliches, vielfach ein augenärztliches Gutachten oder gar die Beibringung eines positiven Fahreignungstests verlangt und hiervon die Widererteilung abhängig macht. Bei den aufzuwendenden Kosten handelt es nicht um Kosten der Verwaltungsbehörde, da der Betroffene die Gutachten auf eigene Kosten erbringen muss. Zudem stellt die Aufforderung zum Beibringen eines Gutachtens keine weitere Beschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Sie stellt auch keine Verweigerung der Widererteilung dar, sondern dient ausschließlich der Feststellung der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges. Zudem sind alle diese Tätigkeiten vor der Einlegung des Widerspruches erfolgt. Rechtsschutz besteht aber erst ab Einlegung eines Widerspruches gegen einen entsprechenden Bescheid der Verwaltungsbehörde.

 

Rz. 26

Rechtsschutz besteht weiterhin nach Erlass des Widerspruchbescheides für die dann mögliche Anfechtungsklage.

 

Rz. 27

Ist die Verwaltungsbehörde nach Beantragung der Wiedererteilung nicht innerhalb einer ang...

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