Rz. 72

Soweit die Einräumung der Unterbeteiligung nach § 24 UmwStG erfolgt, geschieht dies sowohl bei Entgeltlichkeit als auch bei Unentgeltlichkeit des Vorgangs ohne einkommensteuerliche Auswirkungen. Grundsätzlich setzt § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG hierfür zwar einen Antrag auf Buchwertfortführung voraus. Dieser kann jedoch auch konkludent z.B. durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt werden.[126]

Gemäß § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist jedoch die Sperrfrist von drei Jahren zu beachten. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass eine Veräußerung i.S.d. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG innerhalb der Sperrfrist auch eine Umwandlung oder eine Einbringung i.S.d. UmwStG sein kann, unabhängig davon, ob zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert übertragen wird.[127] Da bei der Begründung der Unterbeteiligung nach unserer Ansicht auch immer ein Fall des § 24 UmwStG vorliegt, ist darauf zu achten, dass hierdurch kein Sperrfristverstoß mit der Folge der Aufdeckung stiller Reserven erfolgt.

[126] Vgl. Maetz, DStR 2015, 1844 (1847).

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