Rz. 84

Bei der typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil wird der Unterbeteiligte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile, sondern es wird eine "nachgeordnete Einkunftsquelle" begründet.[152] Demnach erzielt der Unterbeteiligte auch keine Dividendeneinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nur der Hauptbeteiligte kann gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Bei der Besteuerung muss deshalb zwischen dem Hauptbeteiligten und dem typisch Unterbeteiligten unterschieden werden:

 

Rz. 85

Die Einkünfte des typisch Unterbeteiligten unterliegen (ab VZ 2009) der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 %, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG, es sei denn, dass ein Tatbestand i.S.d. § 32d Abs. 2 S. 1 EStG vorliegt. Für diesen Fall unterliegen die Einkünfte der progressiven Besteuerung gemäß § 32a EStG. Dies gilt auch, wenn der typisch Unterbeteiligte die Unterbeteiligung in seinem Betriebsvermögen hält. Dann gehören die Einkünfte wegen § 20 Abs. 8 EStG zu den betrieblichen Einkünften und sind nach den allgemeinen Regeln und ohne Geltung des § 20 Abs. 9 EStG zu ermitteln.[153]

 

Rz. 86

Die vom Hauptbeteiligten erzielten Einkünfte aus seiner Beteiligung unterliegen gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG ebenfalls der Abgeltungsteuer. Sofern die an den typisch Unterbeteiligten gezahlten Gewinnanteile als Werbungskosten beim Hauptbeteiligten zu beurteilen sind, kann er diese jedoch aufgrund des Verbots des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten aus § 20 Abs. 9 S. 1 EStG nicht abziehen, weshalb die Konstruktion im Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer bei im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen regelmäßig aus steuerrechtlicher Sicht nachteilig sein dürfte.[154]

[152] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 31 Rn 31.56; Märkle, DStZ 1985, 471 (473).
[153] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 31 Rn 31.58.
[154] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 31 Rn 31.59.

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