Rz. 87

Grundsätzlich ist für den BFH die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Vertrags keine unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses. Im Zusammenhang mit Unterbeteiligungen zwischen Angehörigen hat der BFH festgestellt, dass sich die Anerkennung von zivilrechtlich mangelhaften Verträgen maßgeblich danach beurteilt, wie die Eigenqualifikation der Rechtsverhältnisse durch die Parteien erfolgt.[155] Wird jedoch ein Rechtsgeschäft nur formlos abgeschlossen, das grundsätzlich einer notariellen Beurkundung bedurft hätte und bei dem sich die Formunwirksamkeit aufgedrängt hätte, wird dies als starkes Indiz gegen einen Rechtsbindungswillen gewertet.

 

Rz. 88

Auf der Grundlage der Fremdvergleichsprüfung hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Unterbeteiligung von Kindern nicht anzuerkennen ist, wenn diese das Gesellschaftsverhältnis zu Lebzeiten des Vaters nur mit Zustimmung eines vom Vater benannten Dritten kündigen können und die Auszahlungen auf sie entfallender Gewinnanteile auch nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen kann.[156] In solchen Fällen fehlt es an der Verfügungsmacht der Kinder über die Gewinnanteile. Einem Drittvergleich hält ebenfalls nicht stand, wenn ein Elternteil eine Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an ihr Kind schenkt und sich vorbehält, jederzeit eine Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes an sich von ihrem Kind verlangen zu können.[157]

[155] Vgl. BGF, Urt. v. 11.5.2010 – IX 19/09, BStBl II 2010, 823.

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