Rz. 15
Traditionell lassen sich Treuhand und Unterbeteiligung wie folgt voneinander unterscheiden: Bei der Treuhand hält der Treuhänder den Gesellschafts- oder Geschäftsanteil ausschließlich für fremde Rechnung, d.h. er handelt im Innenverhältnis zum Treugeber aufgrund eines Auftrags- oder Dienstvertragsverhältnisses. Anders bei der Unterbeteiligung; je nach Reichweite der Unterbeteiligung kann der Hauptbeteiligte den Gesellschafts- oder Geschäftsanteil für eigene und fremde Rechnung halten, das Innenverhältnis richtet sich ausschließlich nach den im Unterbeteiligungsvertrag enthaltenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen.[23]
Rz. 16
Nach der Rechtsprechung des BGH[24] schließen sich Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschafts- und Geschäftsanteilen jedoch nicht zwingend aus, vielmehr sind Überschneidungsfälle möglich.[25] Teilt der Hauptbeteiligte seinen Gesellschafts- oder Geschäftsanteil – wie bspw. im Fall der Publikumstreuhand – in eine Vielzahl von Unterbeteiligungen auf und verwaltet die Hauptbeteiligung ausschließlich auf Rechnung der Unterbeteiligten, handelt es sich zugleich um ein Treuhand- und Unterbeteiligungsverhältnis.[26]
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