Rz. 15

Traditionell lassen sich Treuhand und Unterbeteiligung wie folgt voneinander unterscheiden: Bei der Treuhand hält der Treuhänder den Gesellschafts- oder Geschäftsanteil ausschließlich für fremde Rechnung, d.h. er handelt im Innenverhältnis zum Treugeber aufgrund eines Auftrags- oder Dienstvertragsverhältnisses. Anders bei der Unterbeteiligung; je nach Reichweite der Unterbeteiligung kann der Hauptbeteiligte den Gesellschafts- oder Geschäftsanteil für eigene und fremde Rechnung halten, das Innenverhältnis richtet sich ausschließlich nach den im Unterbeteiligungsvertrag enthaltenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen.[23]

 

Rz. 16

Nach der Rechtsprechung des BGH[24] schließen sich Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschafts- und Geschäftsanteilen jedoch nicht zwingend aus, vielmehr sind Überschneidungsfälle möglich.[25] Teilt der Hauptbeteiligte seinen Gesellschafts- oder Geschäftsanteil – wie bspw. im Fall der Publikumstreuhand – in eine Vielzahl von Unterbeteiligungen auf und verwaltet die Hauptbeteiligung ausschließlich auf Rechnung der Unterbeteiligten, handelt es sich zugleich um ein Treuhand- und Unterbeteiligungsverhältnis.[26]

[23] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.9; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 202.
[25] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 101 m.w.N.
[26] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.12.; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 101 m.w.N.

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