Rz. 13

Partiarische Rechtsverhältnisse sind Rechtsbeziehungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art, bei denen als Leistungsentgelt eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde; anders als bei der Unterbeteiligung ist eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien nicht erforderlich.[20] Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich regelmäßig nur zum partiarischen Darlehen, und zwar insbesondere dann, wenn dem Dritten keine über ein Kreditverhältnis hinausgehenden Rechte eingeräumt worden sind.[21]

 

Rz. 14

Im Einzelfall ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, was für ein Rechtsverhältnis die Parteien vereinbaren wollten. Indizien, die für eine Unterbeteiligung sprechen, können sein:[22]

Beteiligung am Gewinn und Verlust,
Mitwirkungsrechte bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Hauptgesellschaft,
Ausschluss der Übertragbarkeit der Rechte des Dritten
Regelungen betreffend die Umwandlung der Unter- in eine Hauptbeteiligung.
[20] Vgl. Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 13; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 202 und 54.
[21] Vgl. MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 202; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.14.
[22] Zu diesen Indizien und weitergehend: vgl. Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 13; MüKo-HGB/K.Schmidt, § 230 Rn 202 und 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge