Rz. 13
Partiarische Rechtsverhältnisse sind Rechtsbeziehungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art, bei denen als Leistungsentgelt eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde; anders als bei der Unterbeteiligung ist eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien nicht erforderlich.[20] Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich regelmäßig nur zum partiarischen Darlehen, und zwar insbesondere dann, wenn dem Dritten keine über ein Kreditverhältnis hinausgehenden Rechte eingeräumt worden sind.[21]
Rz. 14
Im Einzelfall ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, was für ein Rechtsverhältnis die Parteien vereinbaren wollten. Indizien, die für eine Unterbeteiligung sprechen, können sein:[22]
▪ | Beteiligung am Gewinn und Verlust, |
▪ | Mitwirkungsrechte bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Hauptgesellschaft, |
▪ | Ausschluss der Übertragbarkeit der Rechte des Dritten |
▪ | Regelungen betreffend die Umwandlung der Unter- in eine Hauptbeteiligung. |
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