Rz. 38

Eine Vertretungsregelung existiert in der Unterbeteiligungsgesellschaft als Innengesellschaft ebenso wenig wie bei der stillen Gesellschaft. Im Außenverhältnis handelt der Hauptbeteiligte stets im eigenen Namen, wenngleich auch im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung.[55]

Die Geschäftsführung steht nach neuer Rechtsprechung des BGH zur BGB-Innengesellschaft,[56] die unseres Erachtens auch auf die Unterbeteiligungsgesellschaft anzuwenden ist, in entsprechender Anwendung der §§ 709713 BGB dem Haupt- und Unterbeteiligten gemeinsam zu. Daran ändert auch nichts, dass der Hauptgesellschafter bei der Unterbeteiligungsgesellschaft nach außen, insbesondere im Verhältnis zur Hauptgesellschaft, stets im eigenen Namen auftritt; dem Unterbeteiligten verbleibt nämlich zumindest das Zustimmungsrecht aus § 713 BGB. Allerdings kann die Geschäftsführungsbefugnis für die Unterbeteiligungsgesellschaft auch ganz oder teilweise auf den Unterbeteiligten übertragen werden. Dies ist insbesondere im Bereich der Nachfolgeplanung nichts Ungewöhnliches, jedoch sollte im Hinblick auf die vorzitierte BGH-Rechtsprechung im Unterbeteiligungsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis stets explizit geregelt werden. Fraglich bleibt, wie die Möglichkeit, dem Hauptbeteiligten die Geschäftsführungsbefugnis für die Unterbeteiligungsgesellschaft gem. § 712 BGB zu entziehen, bei der Unterbeteiligungsgesellschaft zukünftig gehandhabt wird. Unseres Erachtens nach sprechen gute Gründe dafür, dies im Hinblick auf das Wesen sowie den Sinn und Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft weiterhin nicht zuzulassen.[57]

 

Rz. 39

Grundsätzlich nimmt der Hauptbeteiligte als alleiniger Rechteinhaber die mitgliedschaftlichen Rechte in der Hauptgesellschaft wahr, ohne dass er dabei Weisungen des Unterbeteiligten unterworfen ist.[58] Der Hauptbeteiligte hat jedoch hierbei auf die Interessen des Unterbeteiligten Rücksicht zu nehmen. Sind bspw. in der Hauptgesellschaft Entscheidungen zu treffen, die sich auch auf die Grundlagen des Unterbeteiligungsverhältnisses auswirken (Kapitalerhöhung, Änderung der Gewinnverteilung, Kündigung, Rechtsformwechsel etc.), hat der Hauptbeteiligte, soweit er nicht wegen der ihm obliegenden gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht zu einer bestimmten Stimmabgabe in der Hauptgesellschaft verpflichtet ist, Einvernehmen mit dem Unterbeteiligten herzustellen.[59]

 

Rz. 40

Den Hauptbeteiligten trifft folglich eine doppelte gesellschaftsvertragliche Treuepflicht, nämlich sowohl gegenüber der Hauptgesellschaft als auch dem Unterbeteiligten. Dabei hat er möglichst beiden zu genügen. Im Konfliktfall sind die Treuepflichten des Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft vorrangig, weil die Unterbeteiligung auf die Hauptbeteiligung zurückgeht.[60]

 

Rz. 41

Als Gesellschafter der Hauptgesellschaft haftet der Hauptbeteiligte Gläubigern und Mitgesellschaftern der Hauptgesellschaft im üblichen Rahmen. Darüber hinaus kann der Unterbeteiligte ggf. Schadensersatz vom Hauptbeteiligten verlangen oder den Unterbeteiligungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sich der Hauptbeteiligte über dem Unterbeteiligungsverhältnis immanente oder im Unterbeteiligungsvertrag vereinbarte Schranken hinwegsetzt, bspw. bei der Ausübung seiner Gesellschafterrechte in der Hauptgesellschaft. Der Hauptbeteiligte hat überdies für mittelbare Schäden des Unterbeteiligten durch einen der Hauptgesellschaft zugefügten und dort auszugleichenden Vermögensnachteil einzustehen. Der Haftungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach den Regelungen des § 708 BGB.[61]

[55] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.42.
[56] Vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2018 – II ZR 161/17, DNotZ 2019, 116; anders z.B. noch Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.43.
[57] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.43. ff.
[58] Vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1965 – II ZR 196/62, WM 1965, 458.
[59] Vgl. Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, § 230 Rn 94.
[60] Vgl. Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, § 230 Rn 102.
[61] Vgl. Gehrlein, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, § 230 Rn 96.

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