Rz. 1
Bei Unfällen im Ausland richten sich die Ersatzansprüche des Geschädigten nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften (Tatortprinzip), wenn die Unfallbeteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Die Parteien haben auch die Möglichkeit, sich auf das anzuwendende Recht zu einigen (Art. 42 EGBGB).[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen