Rz. 1

Bei Unfällen im Ausland richten sich die Ersatzansprüche des Geschädigten nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften (Tatortprinzip), wenn die Unfallbeteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Die Parteien haben auch die Möglichkeit, sich auf das anzuwendende Recht zu einigen (Art. 42 EGBGB).[1]

[1] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 13, Rn 14.

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