Rz. 28

War der Anwalt vor dem 1.8.2013 im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger tätig und ist es nach dem 31.7.2013 zur Durchführung des streitigen Verfahrens gekommen, richtet sich das vereinfachte Verfahren nach den Beträgen des alten Rechts; das streitige Verfahren ist dagegen nach neuem Recht abzurechnen.

 

Beispiel 25: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung und nachfolgendes streitiges Verfahren

Im Juni 2013 war zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 291,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Juli 2013 eingeleitet worden. Der Unterhaltsschuldner erhebt Einwendungen, so dass im August gem. § 255 FamFG das streitige Verfahren eingeleitet worden ist.

Für das vereinfachte Verfahren gelten noch die alten Gebührenbeträge. Für das streitige Verfahren ist dagegen bereits neues Recht anzuwenden. Anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV) ist allerdings die Gebühr nach altem Recht.

 
I. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   282,10 EUR
  (Wert: 3.492,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 302,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   57,40 EUR
Gesamt   359,50 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG n.F.   327,60 EUR
  (Wert: 3.492,00 EUR)    
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anzurechnen,

1,3 aus 3.492,00 EUR, § 13 RVG a.F.
  – 282,10 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG n.F.   302,40 EUR
  (Wert: 3.492,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 367,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,90 EUR
Gesamt   437,80 EUR

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