Rz. 18

Hat der Anwalt den Auftrag zum Mahnverfahren vor dem Stichtag erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusammen mit dem Auftrag für das Mahnverfahren den Auftrag erhält, bei Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs das streitige Verfahren durchzuführen. Näheres auch beim Stichwort "Bedingter Auftrag" (siehe Rdn 11).

 

Beispiel 15: Mahnverfahren und streitiges Verfahren (Antragsteller)

Der Anwalt hatte im Mai 2013 einen Mahnbescheid über 8.000,00 EUR beantragt. Im September 2013 wurde Widerspruch eingelegt und das streitige Verfahren durchgeführt.

Für das Mahnverfahren gilt altes Recht, für das streitige Verfahren gilt neues Recht. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305 VV), allerdings nach den alten Beträgen.

Der Anwalt erhält:

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV, § 13 RVG a.F.   412,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 432,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,08 EUR
Gesamt   514,08EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG n.F.   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2.

gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen,

1,0 aus 8.000,00 EUR, § 13 RVG a.F.
  – 412,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG n.F.   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 748,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   142,12 EUR
Gesamt   890,12 EUR
 

Rz. 19

Entsprechendes gilt für den Anwalt des Antragsgegners. Hat er den Auftrag zum Widerspruch vor dem Stichtag erhalten und wird das streitige Verfahren erst nach dem Stichtag eingeleitet, erhält er die Vergütung für das Mahnverfahren nach altem Recht, die Vergütung für das streitige Verfahren richtet sich dagegen nach neuem Recht.

 

Beispiel 16: Mahnverfahren und streitiges Verfahren (Antragsgegner)

Gegen den Mandanten war im Mai 2013 ein Mahnbescheid über 8.000,00 EUR ergangen, gegen den der Anwalt Widerspruch eingelegt hat. Im Januar 2014 ist die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt worden.

Für das Mahnverfahren gilt altes Recht, für das streitige Verfahren gilt neues Recht. Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV), allerdings nach den alten Beträgen.

Der Anwalt erhält:

 
I. Mahnverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV, § 13 RVG a.F.   206,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 226,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,94 EUR
Gesamt   268,94 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG n.F.   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2.

gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen,

0,5 aus 8.000,00 EUR, § 13 RVG a.F.
  – 206,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG n.F.   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 954,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   181,26 EUR
Gesamt   1.135,26 EUR
 

Rz. 20

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Anwalt mit dem Auftrag zum Widerspruch zugleich den Auftrag erhalten hat, selbst nach § 696 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen. Dann ist auch insoweit nach altem Recht abzurechnen.

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