Rz. 13

Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, der allerdings auch vor der Erteilung des Beratungshilfescheins liegen kann.

 

Beispiel 8: Beratungshilfe (I)

Der Anwalt war im August 2013 vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden. Den Beratungshilfeschein hatte der Mandant bereits Juli 2013 selbst beantragt.

Für den Anwalt gilt neues Recht. Die Erteilung des Beratungshilfescheins ist für ihn unerheblich.

 

Beispiel 9: Beratungshilfe (II)

Der Anwalt war im Juli 2013 vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden. Er hat den Beratungshilfeschein erst im August 2013 beantragt und erhalten.

Für den Anwalt gilt altes Recht. Die Erteilung des Beratungshilfescheins ist für ihn auch hier unerheblich.

 

Rz. 14

Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.

 

Beispiel 10: Beratungshilfe (III)

Der Rechtsuchenden war auf ihren Antrag im Juli 2013 ein Beratungshilfeschein für "Trennungs- und Scheidungsfolgen" erteilt worden. Noch im Juli 2013 hatte sie den Anwalt mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beauftragt. Im September hat sie ihn mit der Zuweisung der Ehewohnung beauftragt.

Jetzt liegen im Rahmen der Beratungshilfe zwei Angelegenheiten vor. Für die Angelegenheit Unterhalt rechnet der Anwalt nach altem Recht ab. Für die Angelegenheit Ehewohnung gilt dagegen bereits neues Recht.

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