Rz. 42

In Rechtsmittelverfahren gilt der allgemeine Grundsatz (siehe Rdn 2) nicht uneingeschränkt. Hier ist zu differenzieren, ob der Anwalt vorinstanzlich tätig war oder nicht.

War der Anwalt vorinstanzlich nicht tätig, bleibt es beim allgemeinen Grundsatz des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Es kommt auf den Tag der Auftragserteilung an.
War der Anwalt bereits in der Vorinstanz tätig, dann gilt nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht das Datum der Auftragserteilung, sondern der Tag, an dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist, wenn die Einlegung nach dem Stichtag erfolgte. Ansonsten bleibt es auch hier bei der Auftragserteilung.

Überblick Rechtsmittelverfahren

I. Der Anwalt war erstinstanzlich nicht tätig:

 
Der Auftrag ist entscheidend, unabhängig davon, wann das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

II. Der Anwalt war erstinstanzlich bereits tätig:

 
Rechtsmittel ist vor der Änderung eingereicht worden:
Rechtsmittelführer:
  immer altes Recht
Rechtsmittelgegner:
Auftrag vor der Änderung altes Recht
  Auftrag nach der Änderung neues Recht
Rechtsmittel ist nach dem Stichtag eingereicht worden:
Rechtsmittelführer:
Auftrag vor der Änderung neues Recht
  Auftrag nach der Änderung neues Recht
Rechtsmittelgegner:
  neues Recht
 

Beispiel 32: Beschwerde ohne Vorbefassung (I)

Der Ehemann hatte sich im Umgangsrechtsverfahren vor dem FamG erstinstanzlich selbst vertreten. Das FamG hatte im Juli 2013 durch Beschluss entschieden. Noch im Juli 2013 wird der Anwalt beauftragt, Beschwerde einzulegen.

a) Die Beschwerde ist noch im Juli 2013 eingereicht worden.
b) Die Beschwerde ist erst im August 2013 eingereicht worden.

Da es für den nicht vorbefassten Anwalt ausschließlich auf die Auftragserteilung ankommt, gilt das im Juli 2013 geltende Recht. Der Anwalt erhält also nur die Gebühren nach den Beträgen des § 13 RVG a.F. Auf das Datum der Einlegung der Beschwerde kommt es in diesem Fall nicht an.

 

Beispiel 33: Beschwerde ohne Vorbefassung (II)

Wie vorangegangenes Beispiel 32; der Auftrag zur Einlegung der Beschwerde war jedoch erst im August 2013 erteilt worden.

Jetzt gilt für den Anwalt bereits neues Recht. Er erhält die Gebühren nach den Gebührenbeträgen des § 13 RVG n.F.

 

Rz. 43

Wird der Anwalt im Rechtsmittelverfahren beauftragt und war er bereits in der Vorinstanz tätig, dann gilt nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht das Datum der Auftragserteilung, sondern der Tag, an dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

 

Beispiel 34: Beschwerdeverfahren mit Vorbefassung (Anwalt des Rechtsmittelführers)

Der Anwalt war erstinstanzlich vor dem FamG bereits tätig und hatte noch im Juli 2013 den Auftrag erhalten, Beschwerde gegen den Beschluss des FamG einzulegen.

a) Die Beschwerde ist noch im Juli 2013 eingereicht worden.
b) Die Beschwerde ist erst im August 2013 eingereicht worden.

Im Fall a) gilt noch altes Recht, da die Beschwerde noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingelegt worden ist. Im Fall b) richtet sich die Vergütung dagegen gem. § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nach neuem Recht. Das Datum der Auftragserteilung ist in diesem Fall irrelevant.

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