Rz. 203

Ansprüche aus im Verkehrsgewerbe unüblichen Vereinbarungen sind nach Ziff. 6.12 DTV-VHV 2003/2011 ausgeschlossen. Als unüblich definiert Ziff. 6.12 DTV-VHV 2003/2011 Vertragsstrafen und Lieferfristgarantien. Auch die Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden Erhöhung der Gewichtshaftungssummen oder allgemein Vereinbarungen, die zu einer im Vergleich zur gesetzlichen Haftung verschärften Haftung führen, werden als unüblich definiert. An diesen Beispielen zeigt sich, dass insbesondere eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende, verschärfte Haftung als unüblich gelten kann. Der Üblichkeitsbegriff als solcher hilft nicht weiter. Denn die genannten Beispiele sind jedenfalls nicht unüblich – die Anhebung der Höchsthaftungsgrenzen ist so verbreitet wie die Vereinbarung von Pönalen. Sie als unüblich zu definieren, gelingt überzeugend aber unter der Prämisse, die gesetzliche Regelhaftung als Üblichkeitsmaßstab her­zunehmen.

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