Rz. 156

Die Verkehrshaftungsversicherung ist Haftpflichtversicherung und keine Sachversicherung. Sie unterliegt den §§ 100 ff. VVG. Soweit es sich bei ihr um eine Pflichthaftpflichtversicherung nach § 7 a GüKG handelt, kommen die §§ 113 ff. VVG zur Anwendung.

 

Rz. 157

Typisch für die Haftpflichtversicherung ist das Dreiecksverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und dem geschädigten Dritten. Dabei gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip von Haftung und Deckung. Ob der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber zu haften hat, ist von der Frage, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren hat, zu unterscheiden. Prozessrechtlich wird das Trennungsprinzip durch die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Haftungsprozesses aufgehoben, denn die im Haftungsprozess getroffenen Feststellungen zum Bestehen oder Nichtbestehen der Haftpflicht sind auch im Deckungsverhältnis, also auch für einen Deckungsprozess, verbindlich.[199] Steht die Haftpflicht auch mit Wirkung für den Deckungsprozess fest, können dort nur noch versicherungsrechtliche Einwendungen geltend gemacht werden. Hat der Versicherer vom Haftpflichtprozess Kenntnis gehabt, seinem Versicherungsnehmer aber keinen Rechtsschutz gewährt, sondern ihm freie Hand gelassen, tritt die Bindungswirkung zu Lasten des Versicherers auch ein, wenn der Haftpflichtprozess durch Versäumnisurteil entschieden worden ist.[200] Ist streitig, ob ein Schaden unter die Deckung der Police fällt, braucht der Versicherungsnehmer nicht erst den Haftpflichtprozess abzuwarten, um dann den Deckungsprozess zu führen. Solange nicht feststeht, ob und in welcher Höhe ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer besteht, kann er auf Feststellung klagen, dass der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe. Sobald aber die Haftpflicht dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr zweifelhaft ist, ist die Klage auf Befreiung von der Verbindlichkeit zu richten.

[199] Vgl. BGH VersR 2004, 590; VersR 2006, 106, VersR 2008, 641; Römer/Langheid, § 100 Rn 33.
[200] Vgl. BGH, VersR 1963, 421, 422; BGH, VersR 1978, 1105; OLG Koblenz, VersR 1995, 1298 f.

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